Abschnitt 2 – Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§

§ 150 MarkenG

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

179 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

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