§ 145a MarkenG
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
174 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.