Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
§

§ 145a MarkenG

Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

174 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

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