§ 132a MarkenG
Internationale Registrierung
158 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.