§ 125a MarkenG
Erteilung der Vollstreckungsklausel
149 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.