§ 123 MarkenG
Unterrichtung der Kommission
146 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.