§ 117 MarkenG
Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
140 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.