§ 113 MarkenG
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
136 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.