Teil 4 – Kollektivmarken
§

§ 100 MarkenG

Benutzung

115 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

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