§ 100 MarkenG
Benutzung
115 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.