Abschnitt 2 – Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§

§ 10 MarkenG

Notorisch bekannte Marken

11 von 190 Paragraphen im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.

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