Dritter Abschnitt – Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
§

§ 9 2. DVLuftPersV

11 von 86 Paragraphen im Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

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