Dritter Abschnitt – Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
§

§ 22 2. DVLuftPersV

Inkrafttreten

24 von 86 Paragraphen im Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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