§ 1a 2. DV LuftGerPV
Übergangsregelung
3 von 4 Paragraphen im Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 in der bis zum 15. Oktober 2024 geltenden Fassung ist bis zum 1. Februar 2025 weiter anzuwenden.