Art II – Überleitungs- und Schlußvorschriften
§

§ 9 14. ÄndG LAG

Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

9 von 15 Paragraphen im Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

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