2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§
§ 8h KWG
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
35 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.