2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§

§ 8h KWG

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

35 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

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