§ 64k KWG
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
225 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.