Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
§

§ 64k KWG

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

225 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §