Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
§

§ 64h KWG

Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

222 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten.

(6) (weggefallen)

(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.

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