Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§

§ 55a KWG

Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

199 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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