Fünfter Abschnitt – Sondervorschriften
§

§ 53cq KWG

Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

176 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.

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