§ 52 KWG
Sonderaufsicht
154 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
154 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.