§ 4 KWG
Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
15 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.