1. – Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
§

§ 4 KWG

Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

15 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

Vorheriger § | Nächster §