§ 25l KWG
Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften
98 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 des Geldwäschegesetzes.