5a. – Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
§

§ 25l KWG

Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften

98 von 239 Paragraphen im Gesetz über das Kreditwesen

Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 des Geldwäschegesetzes.

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