Zweiter Abschnitt – Erziehungsmaßregeln
§

§ 9 JGG

Arten

9 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

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