§ 9 JGG
Arten
9 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
9 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Erziehungsmaßregeln sind 1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.