Dritter Unterabschnitt – Jugendstrafe
§

§ 89 JGG

Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

109 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

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