Zweiter Unterabschnitt – Jugendarrest
§

§ 86 JGG

Umwandlung des Freizeitarrestes

106 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

Vorheriger § | Nächster §