§ 81 JGG
Adhäsionsverfahren
100 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
100 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.