§ 79 JGG
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
98 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
98 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.