Neunter Unterabschnitt – Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§

§ 79 JGG

Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

98 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

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