§ 74 JGG
Kosten und Auslagen
93 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
93 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.