Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§

§ 74 JGG

Kosten und Auslagen

93 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

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