Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§

§ 72a JGG

Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen

90 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt werden. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten, wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Strafprozeßordnung dem Richter vorgeführt wird.

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