Fünfter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§

§ 64 JGG

Bewährungsplan

75 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

§ 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.

Vorheriger § | Nächster §