Zweiter Unterabschnitt – Das Hauptverfahren
§

§ 51a JGG

Neubeginn der Hauptverhandlung

59 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.

Vorheriger § | Nächster §