Zweiter Unterabschnitt – Das Hauptverfahren
§

§ 47a JGG

Vorrang der Jugendgerichte

54 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

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