§ 46 JGG
Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
51 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.