§ 44 JGG
Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
49 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.