§ 4 JGG
Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
4 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.