Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 4 JGG

Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

4 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.

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