Sechster Abschnitt – Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§
§ 29 JGG
Bewährungshilfe
31 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.