Sechster Abschnitt – Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§

§ 29 JGG

Bewährungshilfe

31 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

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