Fünfter Abschnitt – Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§

§ 26a JGG

Erlaß der Jugendstrafe

28 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

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