Fünfter Teil – Schluß- und Übergangsvorschriften
§

§ 114 JGG

Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

140 von 144 Paragraphen im Jugendgerichtsgesetz

In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.

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