Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen
§

§ 93 InsO

Persönliche Haftung der Gesellschafter

111 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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