Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger –
§

§ 65 InsO

Verordnungsermächtigung

83 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

Vorheriger § | Nächster §