§ 49 InsO
Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
65 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.