Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 46 InsO

Wiederkehrende Leistungen

62 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.

Vorheriger § | Nächster §