Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 44 InsO

Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

59 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

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