Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 42 InsO

Auflösend bedingte Forderungen

57 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

Vorheriger § | Nächster §