§ 42 InsO
Auflösend bedingte Forderungen
57 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
57 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.