Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 40 InsO

Unterhaltsansprüche

55 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

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