Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§

§ 3c InsO

Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

6 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

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