Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§

§ 38 InsO

Begriff der Insolvenzgläubiger

53 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

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