§ 38 InsO
Begriff der Insolvenzgläubiger
53 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).