Dritter Abschnitt – Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§

§ 358 InsO

Überschuss bei der Schlussverteilung

409 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

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