Zweiter Abschnitt – Ausländisches Insolvenzverfahren
§

§ 353 InsO

Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

404 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

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