Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 338 InsO

Aufrechnung

389 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

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