Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 335 InsO

Grundsatz

386 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

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